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   BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18   

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BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18 (https://dejure.org/2019,7672)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2019 - 1 WB 7.18 (https://dejure.org/2019,7672)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 (https://dejure.org/2019,7672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WBO § 17
    Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR); Führungsinformationssystem Heer; IT-Feldwebel; Lehrgänge; Tätigkeitsbericht; Wechsel der AVR; dienstliche Maßnahme

  • rewis.io

    Ausbildungs- und Verwendungsreihe; anfechtbare dienstliche Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 17
    Ausbildungs- und Verwendungsreihe ( AVR ); Wechsel der AVR ; Tätigkeitsbericht; dienstliche Maßnahme; IT-Feldwebel; Führungsinformationssystem Heer; Lehrgänge

  • rechtsportal.de

    WBO § 17 Abs. 3 S. 1
    Vorliegen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 WBO bei der Zuordnung zu einer Ausbildungsreihe und Verwendungsreihe; Anspruch eines Berufssoldaten auf einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ( AVR ); Anspruch eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 54.84

    Verwendungsbereiche - Zuordnung der Dienstposten - Organisationsrecht

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 WB 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 3).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch - wie hier - für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 7 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 6 für den AVR-Wechsel).

    Die Absicht, eine deutlich unterbesetzte AVR nicht durch den Wechsel von Soldaten in eine andere AVR weiter zu schwächen, stellt eine legitime Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im militärisch-organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 -).

  • BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89

    Umsetzung in der Verwendungsreihe (VwdgR) 65 - Verletzung der Fürsorgepflicht in

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 WB 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 3).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch - wie hier - für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 7 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 6 für den AVR-Wechsel).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 ).
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Der Senat hat gerade in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff. , vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff. ).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 49.13

    Dienstliche Maßnahme; Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Zwar bilden bloße Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.02.2014 - 1 WB 35.13

    Auswahlkonferenz; Dienstliche Maßnahme; Heeresfliegertruppe;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Der Senat hat gerade in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff. , vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff. ).
  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16

    Anspruch auf Einsicht in die Sachakte; Auskunftsanspruch; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Der Senat hat gerade in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff. , vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff. ).
  • BVerwG, 09.08.1989 - 1 WB 80.88

    Anforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
    Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 WB 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 57.19

    Kompetenzbereich; Planungs- und Steuerungsinstrument; dienstliche Maßnahme;

    Zuletzt hat der Senat insbesondere seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) wegen ihrer vorprägenden Wirkung eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Antragsgegenstand darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 10 ff.).

    Mit der Zuordnung zu einer AVR ist ein sukzessiver fachlicher Verwendungsaufbau in einem umgrenzten dienstlichen Aufgabenbereich vorgegeben (im Falle des Beschlusses vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 13 ff. zum Beispiel in der AVR 25030 oder AVR 20118 ), der typischerweise das Durchlaufen bestimmter Ausbildungen und Lehrgänge, die Zuerkennung eines entsprechenden Tätigkeitsbegriffs als Befähigungsnachweis und die Versetzung auf der Art und Funktion nach bestimmte Dienstposten mit sich bringt.

  • BVerwG, 26.10.2023 - 1 WB 28.22
    Dies gilt beispielsweise für die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe, weil diese den weiteren Werdegang eines Soldaten weitgehend festlegt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 10).
  • BVerwG, 28.01.2021 - 1 WB 73.19

    Ablösung von der Ausbildung; Flugsicherungskontrolldienst; Laufbahn der Offiziere

    Die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe stellt wegen ihrer maßgeblich vorprägenden Bedeutung für künftige Verwendungsentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) dar (zuletzt bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 07.11.2019 - 1 WB 36.18

    Anrechnung von Vordienstzeiten

    Dies gilt beispielsweise für die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe, weil diese den weiteren Werdegang eines Soldaten weitgehend festlegt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - juris Rn. 10).
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